Die EG/BE Betriebserlaubnis ist in Form einer eingravierten „e13-Nr.
XXXXX“ oder „e4-Nr.XXXXX“ auf den Endtöpfen, welches der EU-Gesetzgebung unterliegt und besagt, daß die Ersatzdämpfer gekennzeichnet sein müssen. Daher benötigen Sie auch keine weiteren Papiere welche Sie mit sich führen bzw. wir Ihnen noch zusätzlich aushändigen müssen.
Grundsätzlich gilt deshalb: Alle Anlagen mit EG Betriebserlaubnis kommen ohne Papiere. Die Erlaubnis zum Betrieb ist auf dem Schalldämpfer gekennzeichnet mit einem E4 im Quadrat und der Genehmigungsnummer.
Diese ist in allen Staaten der EU gültig und gesetzlich geregelt.
Laut §19 StVZO muß dieser nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Ebensowenig sind Sie verpflichtet, eine Ablichtung der EWG-Betriebserlaubnis mit sich zu führen.
Für Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit nach der Richtlinie 78/1015/EWG, Anhang II
Laut § 19 Abs. 2, Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung (STVZO), in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, daß seitens des Inhabers der Betriebserlaubnis eine Kopie der Betriebserlaubnis bzw. eine Übereinstimmungsbescheinigung mitzuliefern ist, wenn die Anlage mit Genehmigungszeichen ("E" Nummer) gekennzeichnet ist.
Hierzudie Stellungnahme des KBA.Download.
Sowie ein Zeitungsartikel der Motorrad.Download